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   BGH, 29.02.1996 - III ZR 4/95   

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https://dejure.org/1996,4894
BGH, 29.02.1996 - III ZR 4/95 (https://dejure.org/1996,4894)
BGH, Entscheidung vom 29.02.1996 - III ZR 4/95 (https://dejure.org/1996,4894)
BGH, Entscheidung vom 29. Februar 1996 - III ZR 4/95 (https://dejure.org/1996,4894)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Dritter i.S.d. § 839 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei rechtswidriger Versagung einer Baugenehmigung bzw. Bauvoranfrage - Anspruchsberechtigter bei einer Dittschadensliquidation

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 724
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 24.02.1994 - III ZR 6/93

    Drittbezogenheit von Amtspflichten im Baugenehmigungsverfahren; Ansprüche des

    Auszug aus BGH, 29.02.1996 - III ZR 4/95
    Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin verneint und ist dabei der Rechtsprechung des Senats gefolgt, wonach bei der rechtswidrigen Versagung einer Baugenehmigung/Bauvoranfrage grundsätzlich nur derjenige geschützter Dritter im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB ist, der ein unmittelbares Interesse an der Verwirklichung des Bauvorhabens hat, also in der Regel der Antragsteller als Bauherr (Senatsurteil vom 24. Februar 1994 - III ZR 6/93 - NJW 1994, 2091 m.w.N.).

    Das Berufungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, der Umstand, daß die Klägerin den Bauantrag als Vertreterin der Firma C. gestellt und sich als Beigeladene an dem Verwaltungsrechtsstreit beteiligt habe, könne ihr gleichfalls nicht die Stellung eines geschützten Dritten verleihen (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1994 a.a.O.).

    Vergeblich weist die Revision auf den Gedanken der Drittschadensliquidation hin (vgl. Hartmann, VersR 1994, 905 [BGH 24.02.1994 - III ZR 6/93]).

  • BGH, 06.06.1991 - III ZR 221/90

    Drittbezogenheit von Amtspflichten der Bauaufsichtsbehörde;

    Auszug aus BGH, 29.02.1996 - III ZR 4/95
    Die Fälle, in denen einem anderen als dem Antragsteller die Eigenschaft eines Dritten zuerkannt wurde (BGHZ 93, 87 [BGH 15.11.1984 - III ZR 70/83]; 119, 365), wiesen die Besonderheit auf, daß dieser andere - anders als hier - eine Rechtsstellung innehatte, die ihrem sachlichen Gehalt nach der eines Bauherren gleichkam (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1991 - III ZR 221/90 - NJW 1991, 2696).

    Im übrigen hat sich der Senat zur Anwendung dieser Rechtsfigur stets zurückhaltend geäußert (Senatsurteil vom 6. Juni 1991 a.a.O. im Anschluß an Hagen, Die Drittschadensliquidation im Wandel der Rechtsdogmatik, 1971 S. 132, 232; dagegen auch OLG Hamm, NJW 1970, 1793), weil in aller Regel schon die Bestimmung des Kreises der geschützten Dritten als ein taugliches Instrument für einen interessengerechten Schadensausgleich anzusehen ist.

  • BGH, 19.10.1988 - VIII ZR 22/88

    Schadensersatzansprüche bei Veräußerung eines vermieteten Hauses

    Auszug aus BGH, 29.02.1996 - III ZR 4/95
    Anspruchsberechtigt ist im Falle der Drittschadensliquidation nur der Inhaber der verletzten Rechtsstellung, bei einer Amtspflichtverletzung also derjenige, dem gegenüber die Amtspflicht bestanden hat, nicht dagegen der wirtschaftlich betroffene Dritte (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1988 - VIII ZR 22/88 - NJW 1989, 451, 452 [BGH 19.10.1988 - VIII ZR 22/88] m.w.N.).
  • BGH, 08.10.1992 - III ZR 220/90

    Amtshaftung der Gemeinde bei gesetzwidriger Ablehnung eines Bauantrages -

    Auszug aus BGH, 29.02.1996 - III ZR 4/95
    Die Fälle, in denen einem anderen als dem Antragsteller die Eigenschaft eines Dritten zuerkannt wurde (BGHZ 93, 87 [BGH 15.11.1984 - III ZR 70/83]; 119, 365), wiesen die Besonderheit auf, daß dieser andere - anders als hier - eine Rechtsstellung innehatte, die ihrem sachlichen Gehalt nach der eines Bauherren gleichkam (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1991 - III ZR 221/90 - NJW 1991, 2696).
  • BGH, 06.05.1993 - III ZR 2/92

    Drittschutz bei Erteilung positiver Bauvorbescheide - Verjährung des

    Auszug aus BGH, 29.02.1996 - III ZR 4/95
    Wie das Berufungsgericht zu Recht dargelegt hat, fehlt es, da die Klägerin nur mittelbar durch die Ablehnung der Voranfrage betroffen ist, auch an einer gegen sie gerichteten Maßnahme im Sinne des § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW (Senatsbeschluß vom 7. März 1991 - III ZR 84/90 - BGHR NW OBG § 39 Abs. 1 Buchst. b Maßnahme 4; vgl. Senat BGHZ 122, 317, 323).
  • BGH, 15.11.1984 - III ZR 70/83

    Drittbezogenheit von Amtspflichten im Baugenehmigungsverfahren

    Auszug aus BGH, 29.02.1996 - III ZR 4/95
    Die Fälle, in denen einem anderen als dem Antragsteller die Eigenschaft eines Dritten zuerkannt wurde (BGHZ 93, 87 [BGH 15.11.1984 - III ZR 70/83]; 119, 365), wiesen die Besonderheit auf, daß dieser andere - anders als hier - eine Rechtsstellung innehatte, die ihrem sachlichen Gehalt nach der eines Bauherren gleichkam (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1991 - III ZR 221/90 - NJW 1991, 2696).
  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BGH, 29.02.1996 - III ZR 4/95
    Auch bietet die Revision keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
  • BGH, 23.11.1989 - III ZR 161/88

    Wirkung der Ablehnung eines Bauantrags gegenüber dem Grundstückseigentümer

    Auszug aus BGH, 29.02.1996 - III ZR 4/95
    Aus der rechtswidrigen Ablehnung des Bauantrags eines Käufers kann der Grundstückseigentümer einen Amtshaftungsanspruch der Behörde gegenüber nicht herleiten (Senatsbeschluß vom 23. November 1989 - III ZR 161/88 - NVwZ 1990, 501).
  • OLG Hamm, 04.05.1970 - 11 U 264/69
    Auszug aus BGH, 29.02.1996 - III ZR 4/95
    Im übrigen hat sich der Senat zur Anwendung dieser Rechtsfigur stets zurückhaltend geäußert (Senatsurteil vom 6. Juni 1991 a.a.O. im Anschluß an Hagen, Die Drittschadensliquidation im Wandel der Rechtsdogmatik, 1971 S. 132, 232; dagegen auch OLG Hamm, NJW 1970, 1793), weil in aller Regel schon die Bestimmung des Kreises der geschützten Dritten als ein taugliches Instrument für einen interessengerechten Schadensausgleich anzusehen ist.
  • BGH, 07.03.1991 - III ZR 84/90

    Erforderlichkeit einer behördlichen Genehmigung für eine Spielhalle -

    Auszug aus BGH, 29.02.1996 - III ZR 4/95
    Wie das Berufungsgericht zu Recht dargelegt hat, fehlt es, da die Klägerin nur mittelbar durch die Ablehnung der Voranfrage betroffen ist, auch an einer gegen sie gerichteten Maßnahme im Sinne des § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW (Senatsbeschluß vom 7. März 1991 - III ZR 84/90 - BGHR NW OBG § 39 Abs. 1 Buchst. b Maßnahme 4; vgl. Senat BGHZ 122, 317, 323).
  • BGH, 26.04.2018 - III ZR 367/16

    Amtshaftung: Falschauskunft gegenüber dem Vertragspartner des von einer

    b) Die Grundsätze der Drittschadensliquidation finden auf die vorliegende Fallgestaltung keine Anwendung, ohne dass es auf die Frage ankommt, ob diese im Bereich der Amtshaftung überhaupt in Betracht zu ziehen sind (vgl. hierzu Senatsurteile vom 15. November 1984 - III ZR 70/83, BGHZ 93, 87, 95 f und vom 6. Juni 1991 - III ZR 221/90, NJW 1991, 2696, 2697; Senatsbeschlüsse vom 29. Februar 1996 - III ZR 4/95, NJW-RR 1996, 724 und vom 26. Juni 2008 - III ZR 118/07, NVwZ-RR 2008, 670, 671, Rn. 9).
  • OLG Düsseldorf, 20.03.2013 - 18 U 162/12

    Amtspflichtverletzung durch Negieren des Bestehens eines Bestandsschutzes durch

    Sonstigen am Ausgang des Baugenehmigungsverfahrens interessierten Personen gegenüber kommt der Versagung der hier in Rede stehenden Nutzungsänderungsgenehmigung keine materielle Bestandskraft im Sinne einer Feststellungswirkung zu (vgl. zuletzt BGH ZfR 2012, 251; BGH ZIP 2008, 1480; BGH NJW-RR 1996, 724; BGH NJW 1994, 2091; BGH WM 1993, 1180; BGH NJW 1991, 2696).

    Diesen Ausnahmefällen ist - wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgeführt hat - gemeinsam, dass die formell nicht beteiligte Person der eigentliche Träger des Interesses an der Verwirklichung des konkreten Vorhabens gewesen ist (vgl. BGH ZIP 2008, 1480; BGH NJW-RR 1996, 724; BGH NJW 1994, 2091).

    Ein derartiges lediglich mittelbares wirtschaftliche Interesse an der Erteilung der Baugenehmigung genügt jedoch gerade nicht, um sie in den Kreis des geschützten Dritten mit einzubeziehen (BGH NJW-RR 1996, 724; BGHZ 125, 258-270).

    § 839 BGB gewesen sind, stellt die Versagung bzw. die verzögerte Erteilung der Baugenehmigung auch keine gegen sie gerichteten Maßnahmen im Sinne des § 39 Abs. 1 OBG NW dar, so dass den Klägern auch aus dieser Anspruchsnorm keine Entschädigungsansprüche zustehen können (BGHZ 122, 317; BGH NJW-RR 1996, 724).

  • OLG Stuttgart, 16.02.2011 - 3 U 136/10

    Fahrzeugkaufvertrag: Rücktritt vom Kaufvertrag aufgrund vereinbarter

    Anspruchsinhaber ist in Fällen der Drittschadensliquidation der Inhaber der verletzten Rechtsstellung, der auf Leistung an sich oder an den Geschädigten klagen kann (BGH NJW 1989, 452; BGH NJW-RR 1987, 880; BGH NJW-RR 1996, 724).
  • OLG Stuttgart, 06.12.2005 - 14 U 64/05

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers: Schadensersatzansprüche der Gesellschafter

    Bei einer Drittschadensliquidation wäre im übrigen hierfür die Gesellschaft Anspruchsinhaberin und als solche klagebefugt; bei der Drittschadensliquidation wird zugunsten des Anspruchsinhabers ein Schaden fingiert, den er im eigenen Namen geltend machen muss, ggf. gerichtet auf Zahlung an den Dritten (BGH NJW-RR 1987, 880, 882; BGH NJW 1989, 451, 452; BGH NJW-RR 1996, 724; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 591; Palandt-Heinrichs vor § 249 BGB Rn. 114; Münchener Kommentar-Oetker § 249 BGB Rn. 282).

    Bei einer Drittschadensliquidation wäre im übrigen hierfür die Gesellschaft Anspruchsinhaberin und als solche klagebefugt; bei der Drittschadensliquidation wird zugunsten des Anspruchsinhabers ein Schaden fingiert, den er im eigenen Namen geltend machen muss, ggf. gerichtet auf Zahlung an den Dritten (BGH NJW-RR 1987, 880, 882; BGH NJW 1989, 451, 452; BGH NJW-RR 1996, 724; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 591; Palandt-Heinrichs vor § 249 BGB Rn. 114; Münchener Kommentar-Oetker § 249 BGB Rn. 282).

  • OLG Stuttgart, 23.01.2006 - 14 U 64/05

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers: Schadensersatzansprüche der Gesellschafter

    Bei einer Drittschadensliquidation wäre im übrigen hierfür die Gesellschaft Anspruchsinhaberin und als solche klagebefugt; bei der Drittschadensliquidation wird zugunsten des Anspruchsinhabers ein Schaden fingiert, den er im eigenen Namen geltend machen muss, ggf. gerichtet auf Zahlung an den Dritten (BGH NJW-RR 1987, 880, 882; BGH NJW 1989, 451, 452; BGH NJW-RR 1996, 724; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 591; Palandt-Heinrichs vor § 249 BGB Rn. 114; Münchener Kommentar-Oetker § 249 BGB Rn. 282).
  • OLG Jena, 10.02.2010 - 4 U 353/09

    Der Investitionszuschlag für die Krankenhausbehandlung in den NBL ist keine

    Derjenige, in dessen Person alle Anspruchsvoraussetzungen mit Ausnahme des Schadens vorliegen, "zieht" den Schaden zum Anspruch und verlangt Leistung an sich oder den Geschädigten (BGH NJW 1989, 452; NJW-RR 1996, 724).
  • LG Krefeld, 07.11.2012 - 2 O 175/12

    Amtshaftungsansprüche wegen einer vermeintlich verzögerten und inhaltlich

    Es ist also nur der geschützter Dritter, der ein unmittelbares Interesse an der Verwirklichung des Bauvorhabens hat (BGH NJW-RR 1996, 724).
  • OLG Karlsruhe, 02.04.2004 - 1 U 188/03

    Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung eines Arztvertrages; Verzug mit der

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